- Übernahmesatz
- durch Vereinbarung zwischen Spediteur und Versender (gemäß § 413 HGB) festgelegte Beförderungskosten: (1) Für den gesamten Transport; (2) für Transportabschnitte (Teilübernahmen, „Spedition zu festen Spesen“). Gesonderte Berechnung einer Speditionsprovision entfällt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Bei vorherigem generellen Hinweis können die üblichen Sondergebühren erhoben werden.- Geltungsbereich/-voraussetzungen: Ü. gelten für die bezeichneten bzw. abgegrenzten Leistungen und nur unter der Voraussetzung, dass die zugrunde liegenden Verkehrs- und Tarifverhältnisse unverändert weiter in Kraft sind.- Haftung: Soweit die Ü. reichen, haftet der Spediteur gemäß HGB wie ein ⇡ Frachtführer. Diese Frachtführerhaftung wird indessen durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) wieder auf die Spediteurhaftung beschränkt, bes. keine Haftung für ⇡ Zwischenspediteure und Frachtführer.
Lexikon der Economics. 2013.