Übernahmesatz

Übernahmesatz
durch Vereinbarung zwischen Spediteur und Versender (gemäß § 413 HGB) festgelegte Beförderungskosten: (1) Für den gesamten Transport; (2) für Transportabschnitte (Teilübernahmen, „Spedition zu festen Spesen“). Gesonderte Berechnung einer Speditionsprovision entfällt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Bei vorherigem generellen Hinweis können die üblichen Sondergebühren erhoben werden.
- Geltungsbereich/-voraussetzungen: Ü. gelten für die bezeichneten bzw. abgegrenzten Leistungen und nur unter der Voraussetzung, dass die zugrunde liegenden Verkehrs- und Tarifverhältnisse unverändert weiter in Kraft sind.
- Haftung: Soweit die Ü. reichen, haftet der Spediteur gemäß HGB wie ein  Frachtführer. Diese Frachtführerhaftung wird indessen durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) wieder auf die Spediteurhaftung beschränkt, bes. keine Haftung für  Zwischenspediteure und Frachtführer.

Lexikon der Economics. 2013.

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